Mit VO des BMF vom 19. 12. 1996, BGBl 1996/734, wird der Wertpapierhandel unter ein „Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter“ iSd § 2 Abs 2 EStG subsumiert und somit Verlusten aus einem gewerblichen Wertpapierhandel die Ausgleichsfähigkeit mit anderen Einkünften noch vor dem Greifen der neu eingeführten Buchführungspflicht (AbgÄG 1996) verweigert. Die Autoren gehen den dadurch aufgeworfenen Fragen der Abgrenzung zwischen einer bloßen Vermögensverwaltung und einem gewerblichen Wertpapierhandel nach. Die VO des BMF sei gesetzlich nicht gedeckt und somit verfassungswidrig.