Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1996 wurden Finanzanlagen als Ziel einer Übertragung generell ausgenommen, um auch die noch bestehenden Lücken zu schließen. Die Rückwirkung dieser „Reparatur“ könnte nach Auffassung des Autors verfassungswidrig sein.
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1996 wurden Finanzanlagen als Ziel einer Übertragung generell ausgenommen, um auch die noch bestehenden Lücken zu schließen. Die Rückwirkung dieser „Reparatur“ könnte nach Auffassung des Autors verfassungswidrig sein.