Die in ÖStZ 1996, 403, und SWK 23/24/1996, A 401, wiedergegebene Ansicht des BMF, wonach mindestens die Hälfte des Gesamtbetrages aufzulösen ist, soweit nicht Forderungseingänge in einem die 50 % Grenze übersteigendem Ausmaß vorliegen, ist nach Ansicht des Autors nicht gesetzeskonform.