BAO: § 215 , § 239 , EO: § 294 , § 301 , § 302 , § 331
Gegenstand eines gerichtlichen Forderungspfändungsverfahrens nach den §§ 294 ff Exekutionsordnung (EO) kann ein Guthaben sein. Ein Guthaben ist ein Vermögenswert des Abgabepflichtigen, über welchen der Abgabepflichtige frei verfügen kann, welches er zur Tilgung künftiger Abgabenforderungen auf dem Abgabenkonto belassen kann, welches aber auch verpfänd- und zedierbar sowie pfändbar ist (VwGH vom 13. 11. 1986, 86/16/0102). Schon im Erkenntnis vom 25. 9. 1973, 1621/72, hat sich der VwGH mit der Frage der Verpfändung eines auf einem Abgabenkonto ausgewiesenen Guthabens auseinandergesetzt und die nach Zivilrecht vorgenommene Verpfändung als nach öffentlichem Recht wirksam beurteilt.