EStG: § 16 Abs 1 Z 9 iVm § 36 Z 4
Der Berufungswerber hat sich wiederholt und in regelmäßigen Abständen von Mai bis einschließlich Dezember in einem Ort, der mehr als 25 km vom Firmensitz seines Arbeitgebers entfernt liegt, zur Beaufsichtigung von Bauarbeiten aufgehalten und hat damit einen weiteren Mittelpunkt seines beruflichen Tätigwerdens begründet. Für den Anlaufzeitraum (die ersten 10 Arbeitstage) ist ihm allerdings ein Verpflegungsmehraufwand zuzuerkennen, da sich erst nach einer bestimmten Übergangsphase die Verpflegungsaufwendungen in etwa auf jenen Kostenrahmen beschränken lassen, der einem Steuerpflichtigen auch dann erwächst, wenn er keine Reisen unternimmt. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens kann davon ausgegangen werden, dass der Abgabepflichtige in diesem Anlaufzeitraum ausreichend Gelegenheit hat, sich über preislich günstige Verpflegungsmöglichkeiten im Aufenthaltsort zu erkundigen, sodass für den darüber hinausgehenden Zeitraum kein Verpflegungsmehraufwand zu berücksichtigen ist, selbst wenn die Entfernung zu diesen Zielorten mehr als 25 km beträgt.