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Zurechnung von Vorteilen an den faktischen Machthaber einer Gesellschaft als verdeckte Ausschüttungen

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 64 Heft 3 v. 1.2.1997

BAO: § 21 BAO, EStG 1988: § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988, § 95 Abs 2 EStG 1988, KStG 1988: § 8 Abs 2 KStG 1988

Führen die Sachverhaltsfeststellungen der AbgBeh zu dem Ergebnis, dass die Agenden der Gesellschaft (hier: einer GmbH) de facto nicht von der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführerin, sondern vielmehr von einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Person, die nach außen hin als „Halbtagesangestellter der GmbH“ bezeichnet wurde, tatsächlich jedoch Entscheidungsträger in allen wesentlichen Belangen der Gesellschaft (Unternehmensführung, Geschäftsabwicklung etc) war, besorgt wurden, so handelt die AbgBeh nicht rechtswidrig, wenn sie in Würdigung dieser Beweise zu dem Schluss kommt, den „De-facto-Geschäftsführer“ als nichtbeteiligten, vorteilsempfangenden Machthaber der Gesellschaft anzusehen und ihm in Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, demzufolge steuerrechtliche Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes zu beurteilen sind (vgl Ritz , BAO-Kommentar, § 11 Tz 6), die vermögenswerten Vorteile, die er sich durch die unvollständige Erfassung von Einnahmen und Ausgaben der GmbH verschafft hat, als verdeckte Gewinnausschüttungen zuzurechnen. Kommt dazu noch, dass bereits im Zuge der letzten Betriebsprüfung die Vorjahre betreffend vom steuerlichen Vertreter der GmbH die Stellung des „De facto-Geschäftsführers“ als nichtbeteiligter, vorteilsempfangender Machthaber der Gesellschaft, dem die von der AbgBeh ermittelten Gewinnausschüttungen zuzurechnen sind, ausdrücklich bestätigt wurde, und erwuchs die daraufhin ergangene Berufungsvorentscheidung, der die genannten Feststellungen zugrundegelegt worden waren, in Rechtskraft, so vermag dies die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung im nunmehrigen Abgabenverfahren weiter zu erhärten. Schließlich vermag die Argumentation des steuerlichen Vertreters, „die AbgBeh habe sich nach den Angaben des Firmenbuches zu richten“, obige Beweiswürdigung nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten, da aufgrund der im Abgabenrecht geltenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht die formalrechtliche Gestaltung (hier: des Firmenbuches), sondern vielmehr der wahre wirtschaftliche Sinn und Gehalt eines Geschehens oder einer Vereinbarung bedeutsam ist (VwGH 18. 1. 1963, 1547/62; Stoll , BAO-Handbuch, 50 f).

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