EStG: § 16 Abs 1
Der grenzgängerische Bw war bei einem Schweizer Arbeitgeber als freier Dienstnehmer beschäftigt. Vereinbarungsgemäß bevorschusste er eine Reihe von Betriebsausgaben seines Arbeitgebers. Das Arbeitsverhältnis endete im Zuge der Arbeitgeberinsolvenz. Im Konkursverfahren meldete der Bw den unterbliebenen Kostenersatz als Forderung gegen den gemeinschuldnerischen Arbeitgeber an. Den nach dem Insolvenzverfahren verbliebenen Forderungsverlust machte er als Werbungskosten geltend.