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Hingabe von Besserungskapital - keine Betriebsausgabe

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 63 Heft 3 v. 1.2.1997

EStG 1988: § 6 Z 2

Der in der Baubranche tätige F-Konzern erwarb die Anteile einer im Konkurs befindlichen M-GmbH zur Ausnutzung bestehender Verlustvorträge. Nach dem mit einem Zwangsausgleich beendeten Konkursverfahren stellte eine weitere GmbH des F-Konzernes der M-GmbH Besserungskapital zur Verfügung und wies den Kapitalbetrag im Rechnungsabschluss als Betriebsaufwand aus. Diese Maßnahme sei nicht unangemessen, verteidigt die GmbH die aufwandswirksame Verbuchung des Besserungskapitals, weil ihr die ertragswirksame Vereinnahmung bei der empfangenden Ges gegenüberstehe. Gerade im Bereich verbundener Unternehmen sei es nichts Ungewöhnliches, wenn ein erfolgreicher Betrieb einen schwachen bei der Sanierung unterstütze. Damit sei die Sanierung der M-GmbH gelungen; sie habe danach wieder Geschäftsaktivitäten entfaltet, Aufträge hereingenommen und Grundstücke angekauft. Dieser Argumentation der Ges und ihrem weiteren Vorbringen, die Hingabe des Besserungskapitals sei von massiven wirtschaftlichen Interessen geleitet gewesen, schloss sich auch der Senat an, sah aber gerade darin Gründe, die gegen eine erfolgswirksame Erfassung des Besserungskapitals sprechen.

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