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Kranzspenden politischer Funktionäre

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 63 Heft 3 v. 1.2.1997

EStG 1988: § 4 Abs 4 , § 16 Abs 1 , § 20 Abs 1 Z 4

Nach der Verwaltungspraxis sind ua Pokalspenden von Politikern, die die Namensaufschrift des Mandatars beinhalten, als Werbungskosten abzugsfähig (SWK 1989, 263). In Analogie hierzu können Kranzspenden anlässlich des Todes einer Persönlichkeit, die auf der Schleife den Namen des politischen Funktionärs tragen, als Werbungskosten berücksichtigt werden, zumal von Politikern in viel größerem Umfang als von Privatleuten erwartet wird, bei Begräbnissen Anteil zu nehmen, und bspw Kranzspenden für Klienten nach hM Betriebsausgaben darstellen (Nachweise bei Quantschnigg/Schuch, EStHB, § 4 Tz 39 „Kranzspenden“).

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