EStG 1988: § 4 Abs 4 , § 16 Abs 1 , § 20 Abs 1 Z 4
Musikkapellen, Tanzgruppen, Chöre etc, die politische Veranstaltungen in einen volkstümlichen Rahmen kleiden und politischen Funktionären bei der Wortergreifung behilflich sein können, erbringen ihre Leistungen im Regelfall in Erwartung einer finanziellen Anerkennung, weshalb diesbezügliche Spenden eher einen Entgelts- als einen Freiwilligkeitscharakter aufweisen. Spenden von Politikern für solche Vereinigungen können daher in angemessenem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein.