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Bemerkungen zur verfassungskonformen Interpretation in Abgabensachen

StB Dr. Michael Kotschnigg, WienÖStZ 1997, 37 Heft 3 v. 1.2.1997

Der Grundsatz der verfassungskonformen oder allgemeiner formuliert: rechtskonformen1)1) Korinek, Zur Interpretation vom Verfassungsrecht, in Mayer/Jabloner/Kucsko-Stadelmayer/Laurer/Ringhofer/Thienel, Staatsrecht in Theorie und Praxis, FS-Robert Walter (1991), 363 (382).) Auslegung besagt, dass alle Normen der nationalen Rechtsordnung so auszulegen und anzuwenden sind, dass sie mit den Bestimmungen der Verfassung nicht in Widerspruch geraten. Lässt also eine auslegungsfähige Norm nach den üblichen Interpretationsregeln mehrere Auslegungen zu, so ist im Zweifel jene zu wählen, die mit der Verfassung übereinstimmt. Damit ist die verfassungskonforme Auslegung nur eine besondere Ausprägung der allgemeinen Regel der Stufenbautheorie, wonach niederrangige Normen in Konformität mit den höherrangigen Normen interpretiert und angewendet werden müssen2)2) Brechmann, Die richtlinienkonforme Auslegung (1994), 28.).

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