Bei Tod des Abgabepflichtigen (§ 19 Abs 1 BAO) oder Beendigung einer Personengesellschaft (§ 19 Abs 2 BAO) kommt es zur Rechtsnachfolge in die abgabenrechtlichen Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers. Verfahrensrechtlich führt die Rechtsnachfolge zum Wechsel des Steuerrechtssubjektes und damit zur Änderung des Bescheidadressaten.