Im Beitrag wird die mit BGBl 1997/756 neugefasste Bestimmung des § 10 Abs 4 UStG 1994 besprochen; zusammenfassend ergebe sich, dass die Neuregelung nur für die Lieferung und Vermietung von Kraftfahrzeugen, nicht aber für sämtliche Umsätze anzuwenden sei.