Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17. 12. 1996, 96/14/0016, handelt es sich bei der entgeltlichen Zurverfügungstellung von Unterrichtsbehelfen durch eine Fahrschule in Hinblick auf die Erteilung von Fahrunterricht jedenfalls um eine unselbständige Nebenleistung. Die Autoren setzen sich mit dieser Entscheidung kritisch auseinander.