Aufgrund einer Anregung der Beklagten des ursprünglichen vor dem BGH anhängigen Rechtsstreites hat der EuGH mit Beschluss vom 10. 7. 1997 das Urteil vom 27. 6. 1996 (Rs.C-234/94 Tomberger) gemäß Art 66 § 1 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen berichtigt. Im Beitrag werden der berichtigte Rechtsspruch und seine Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage dargelegt.