Mit Erkenntnis vom 26. 8. 1997, 94/17/0409, hat der VwGH entschieden, dass Bezüge im Sinne des § 68 Abs 1, 2 und 7 EStG 1988 gemäß § 26 GewStG nicht zur Lohnsumme zählen. Die Autoren erläutern die verfahrensrechtlichen Schritte zur Geltendmachung der Befreiung von der Lohnsummensteuer betreffend die Jahre 1992 und 1993.