Mit dem StruktAnpG 1996 wurde die Abzugsfähigkeit von Sanierungsaufwendungen auf jene Maßnahmen eingeschränkt, die über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Gesetzgeber habe damit eine Entscheidung des VfGH unterlaufen, allerdings - nach Auffassung des Autors - mit zweifelhaftem Erfolg.