Die Versagung der Geltendmachung von Verlustabzügen hat in der Bilanzierungspraxis zu Überlegungen Anlass gegeben, die KÖSt-Belastung bei jenen Unternehmen, die über ausreichende Verlustabzüge aus den Vorjahren verfügen, zu aktivieren. Die Autoren verneinen eine solche Aktivierung.