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Zurechnung eines Leasinggutes bei einem Teilamortisationsvertrag

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1997, 391 Heft 17 v. 1.9.1997

BAO: § 21 und § 24

Für die Zurechnung des Leasinggutes ist die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen. Danach ist das Leasinggut in der Regel dem Leasinggeber zuzurechnen. Abweichend davon sind bei einem Teilamortisationsvertrag, bei dem der Leasingnehmer während der (hier: fünfjährigen) Grundmietzeit nicht die gesamten Aufwendungen des Leasinggebers abzudecken hat, die Leasinggüter insbesondere dann von Anfang an dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn dieser sowohl das Risiko der Wertminderung als auch die Chance der Wertsteigerung hat. Im Hinblick auf den abgeschlossenen „Optionsvertrag“ liegt die Chance der Wertsteigerung jedenfalls beim Leasingnehmer (er wird die Leasinggüter zum vereinbarten Restwert kaufen, wenn der Verkehrswert nach Ablauf der im Verhältnis zur Nutzungsdauer wesentlich kürzeren Grundmietzeit höher ist). Der Leasingnehmer hat aber auch das Risiko der Wertminderung zu tragen, wenn der „Leasingvertrag“ eine Bestimmung enthält, wonach er dem Leasinggeber „all losses arising out of ownership“ („alle Verluste, die aus dem Eigentum resultieren“) zu ersetzen hat. Dies ergibt sich bereits bei einer reinen Wortinterpretation dieser Bestimmung, wonach mit dem Wort „loss“ verschiedenen Wirtschaftslexika zufolge auch eine im Leasingzeitraum eingetretene außerordentliche Wertminderung im Sinne eines unter dem kalkulierten Restwert liegenden Verkehrswertes umschrieben wird. Auch aus dem Gesamtbild der Verhältnisse ergibt sich, dass der Wille der Vertragsparteien von Beginn an darauf gerichtet war, das Risiko der Wertminderung auf den Leasingnehmer zu überwälzen. Dies im Hinblick darauf, wie sich der tatsächliche Geschehensablauf nach Ablauf der unkündbaren Grundmietzeit darstellen wird. Die Frage, ob der optionsberechtigte Leasingnehmer (ein Energieversorgungsunternehmen, das mit einer Leasinggesellschaft ein „Sale and lease back“-Geschäft hinsichtlich zahlreicher Gaszähler abschloss) die Leasinggüter auf Dauer beherrschen und nutzen wird, beurteilt sich nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Ausnützung der eingeräumten Kaufoption. Die gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse lassen keinen anderen Schluss zu als jenen, dass die Nutzung der in über 90.000 verschiedenen Haushalten installierten Gaszähler auch nach Ablauf der Grundmietzeit beim Leasingnehmer als Gaslieferant verbleiben soll. Der Leasingnehmer wird von seinem Optionsrecht mit Sicherheit Gebrauch machen.

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