EStG 1988: § 3 Abs 1 Z 10
Der Bw übte vom 1. Jänner bis 17. Oktober eine gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 begünstigte Auslandstätigkeit aus. Vom 18. Oktober bis 1. Dezember befand er sich im Inland im Krankenstand und nahm anschließend seine Auslandstätigkeit nicht mehr auf. Eine Unterbrechung einer Auslandstätigkeit im Falle einer Erkrankung ist immer dann für die Begünstigung unschädlich, wenn die Krankheitstage im Ausland verbracht werden und anschließend die begünstigte Tätigkeit fortgesetzt wird (vgl Quantschnigg/Schuch , ESt-HB, § 3 Tz 25.7). Somit sind jene Bezüge, die auf im Inland verbrachte Krankenstandstage entfallen, nicht steuerbefreit, mag der Krankenstand auch ursächlich mit dem Auslandseinsatz im Zusammenhang stehen. Während der Zeit des im Inland verbrachten Krankenstandes zugeflossene sonstige Bezüge können ebenfalls nicht unter § 3 Abs 1 Z 10 leg cit subsumiert und steuerfrei behandelt werden (vgl Werner/Schuch , Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, Abschnitt 5, Tz 188).