Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 18. 3. 1997, 96/14/0075, die Ansicht der belangten Behörde bestätigt, wonach für den gemeinen Wert im Sinne des § 5 Abs 2 NoVAG - wenn am Inlandsmarkt ein anderer Preis bezahlt wird als am Auslandsmarkt - eine (fiktive) Veräußerung im Inland maßgeblich sei, zumal der Steuertatbestand im Inland verwirklicht werde. Der Autor stellt dieses Erkenntnis dar und macht auf weitere Probleme aufmerksam, zu denen der VwGH nicht Stellung genommen hat.