Gemeinden gehen vermehrt dazu über, Baulichkeiten und Grundflächen, die Schulzwecken dienen, auch für andere Zwecke gegen Entgelt bereitzustellen. Die Einhebung eines Nutzungsentgeltes erlangt auch eine umsatzsteuerliche Relevanz, die der Autor angesichts der damit verbundenen haushaltswirksamen Folgen untersucht.