Entgegen zahlreicher Kritik vertritt der Autor die Auffassung, dass die Getränkesteuer nicht gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße. Da sie nur von speziellen Umsätzen erhoben werde, stehe sie insbesondere nicht mit der 6. MWSt-Richtlinie in Widerspruch; auch mit der Verbrauchsteuerrichtlinie stehe sie in Einklang.