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Aussetzungszinsen trotz erfolgreicher Berufung? (Ritz , RdW 6/1997, 361)

ArtikelrundschauI. Allgemeines, Verfahren, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikÖStZ 1997, 355 Heft 16 v. 15.8.1997

Aussetzungszinsen hängen davon ab, ob der strittige Betrag sich letztlich als rechtswidrig oder rechtmäßig erweist. Unmaßgeblich ist, ob die Berufungserledigung (als Folge von Änderungen in anderen Bereichen) zu einer Gutschrift oder einer Nachforderung führt.

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