Durch das AbgÄG 1996 wurde die Verschiebungsmöglichkeit für Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10 % sowie aus Grundstücken und Gebäuden erweitert, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs 2 EStG vorliegen. Der Autor erörtert die Ermittlung des Verschiebungsbetrages.