Gemäß § 12 Abs 6 EStG kann die Hälfte der Einkünfte aus Waldnutzungen infolge höherer Gewalt als stille Reserve übertragen werden; für den verbleibenden Betrag kann die Besteuerung nach dem Hälftesteuersatz beantragt werden. Der Beitrag beschäftigt sich insbesondere mit den Fragen, ob für Kalamitätseinkünfte auch eine Übertragungsrücklage gebildet und ob grundsätzlich auch auf stehendes Holz übertragen werden kann.