Die Autoren befassen sich zunächst mit dem - ihrer Meinung nach verunglückten - Wortlaut des § 235 Z 3 HGB idF EU-GesRÄG und mit der Reichweite der Ausschüttungssperre für umgründungsbedingte Kapitalrücklagen. Ausführlich gehen sie auf die Frage ein, ob der passivische Bilanzausweis von Differenzbeträgen aus Umgründungen (Sacheinlagen) als Kapitalrücklage oder Gewinnrücklage zu erfolgen hat.