Die Bestimmung des § 6 Z 13 EStG regelt die steuerlichen Konsequenzen der Aufwertung von Anlagegütern im handelsrechtlichen Jahresabschluss. Die Aufwertung von abnutzbaren sowie von nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird in dieser Gesetzesstelle als Zuschreibung bezeichnet. Der Autor behandelt die möglichen Rechtsfolgen, die sich aus dieser Zuschreibung ergeben.