Nach § 4 des Bauträgervertragsgesetzes ist bei Vereinbarung eines Fixpreises eine nachträgliche Änderung des Preises unzulässig. Damit würde nach diesem Gesetz den Erwerber kein Risiko einer Preiserhöhung treffen, womit er nicht mehr Hersteller im Sinne der Bauherrenverordnung wäre.