Abweichend zu Schlager in SWK 34/35/1996, D 37, wird im Beitrag die Auffassung vertreten, dass auf eine kleine Kapitalgesellschaft, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren entsprechend der Größenmerkmale des § 221 HGB idF EU-GesRÄG als „groß“ und „mittelgroß“ zu qualifizieren ist, ab dem folgenden Geschäftsjahr die Vorschriften für mittelgroße Kapitalgesellschaften anzuwenden sind.