Die Bw, ein Energieversorgungsunternehmen, beantragte die Wiederaufnahme desKörperschaftsteuerverfahrens für 1992 und die Anwendung des EnFG 1979 im wiederaufgenommenen Verfahren. Sie begründete ihren Antrag mit dem Ergehen desErkenntnisses des VfGH vom 16. 12. 1993, G 114/93, das einen Teil des AbgÄG 1987aufhob, mit dem seinerseits das EnFG 1979 aufgehoben worden ist.