Die Gattin eines Steuerberaters erwarb von einem Dritten das Fruchtgenussrecht an einer Eigentumswohnung, an der ein Mietrecht ihres Gatten besteht und die er als Steuerberatungskanzlei nutzt. Der Steuerberater trat dem Vertrag seiner Gattin als Bürge und Zahler bei und entrichtet die Miete nunmehr an die Gattin. Gleichzeitig schloss der Steuerberater mit dem Dritten einen Kaufvertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung.