Die Bw veräußerte im Oktober 1991 eine im März 1990 erworbene Wohnung, welche ihrbereits seit Jänner 1981 als Hauptwohnsitz gedient hat. Der Berufungssenat vertritt die Ansicht, dass der in § 30 EStG 1988 eingefügte Satzteil „mindestens aber seit zwei Jahren“ nur als zusätzliche Bedingung für die steuerliche Befreiung der Veräußerung einer seit der Anschaffung als Hauptwohnsitz dienenden Wohnung interpretiert werden kann. Die von der Bw vertretene Ansicht, wonach der Gesetzgeber zwei alternative Möglichkeiten schaffen wollte, nämlich dass entweder seit derAnschaffung oder mindestens zwei Jahre hindurch die Tatsache der Begründung des Hauptwohnsitzes ausreiche, kann nicht geteilt werden.