Der Bw, ein selbständiger Handelsvertreter, machte nach fristloser Beendigung desVertragsverhältnisses durch seinen wichtigsten Auftraggeber im Streitweg eineKündigungsentschädigung für 4 Monate geltend, da eine Kündigungsfrist von 4 Monaten biszum Quartalsende vereinbart war. Zusätzlich begehrte er eine Entschädigung von 3 Zwölftelder durchschnittlichen Jahresprovision der letzten 3 Jahre vor Vertragsbeendigung gem § 25HVG. Er erhielt im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches einen Betrag von 800.000 Szugesprochen, welchen er als Entschädigung gem § 32 Z 1 EStG behandelte.