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EStG 1988: § 10 Abs 1

Aktuelle Rechtsmittelentscheidungender Abgabenbehörden II. InstanzÖStZ 1996, 264 Heft 9 v. 1.5.1996

Im Wirtschaftsjahr 1987/88 erfolgte der Zugang und die Inbetriebnahme einer Lötmaschine und eines Prüfgerätes mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von fünfJahren. Im Wirtschaftsjahr 1988/89 wurde ein Zugang betreffend nachträglicheAnschaffungs- bzw Herstellungskosten im Zusammenhang mit der Erweiterung der beidenMaschinen verbucht. Für beide Wirtschaftsgüter ist im Wirtschaftsjahr 1988/89 bezüglich desRestbuchwertes als auch für die Zusatzinvestition eine Teilwertabschreibung in Höhe von 50% und im Wirtschaftsjahr 1988/89 um weitere 50 % vorgenommen worden. Anlässlich einerBP wurde der für die Erweiterungskosten geltend gemachte IFB nicht anerkannt.Lehre und Rechtsprechung verstehen unter „nachträglichen Anschaffungs- oderHerstellungskosten“ solche Kosten, die in einem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mitdem Erwerbsvorgang und der Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Wirtschaftsgutesstehen. Da grundsätzlich mit der Inbetriebnahme die Betriebsbereitschaft als gegebenanzusehen ist, können die Kosten des Jahres 1988/89 keine nachträglichenAnschaffungskosten sein, die gegenständlichen Anschaffungskosten wurden auf bereitsbestehende und in Betrieb genommene Wirtschaftsgüter geleistet und dienten derErweiterung und Verbesserung der Erstinvestition. In solchen Fällen sind Anschaffungs- oderHerstellungskosten zusammen mit dem Restbuchwert auf die eventuell neu zu ermittelndeRestnutzungsdauer der Wirtschaftsgüter abzuschreiben.Die vom Bw vorgenommene „Teilwertabschreibung“ wurde damit begründet, dassaufgrund von Funktionsmängel an einen wirtschaftlichen Produktionseinsatz nicht mehr zudenken war. Diese Begründung lässt bei wörtlicher Interpretation nur den Rückschluss zu,dass eine Nutzung nur für zwei Jahre technisch wie wirtschaftlich sinnvoll erschien.Beeinträchtigungen der Nutzung eines Wirtschaftsgutes stellen einen Grund für eineaußergewöhnliche Abschreibung und nicht für eine Teilwertabschreibung dar. Da somit -insgesamt betrachtet - die (Rest) Nutzungsdauer für die im Wirtschaftsjahr 1988/89angeschafften Geräte unter 4 Jahren lag, war die Berufung hinsichtlich des IFB alsunbegründet abzuweisen.

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