BewG: § 3 Abs 2
Gem § 2 Abs 1 VermStG sind ua Personenvereinigungen beschränkt steuerpflichtig, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, wobei sich die beschränkte Vermögensteuerpflicht gem § 2 Abs 2 VermStG nur auf das Inlandsvermögen erstreckt. § 3 BewG sieht vor, dass der Wert eines Wirtschaftsgutes, das mehreren Personen zusteht, im Ganzen zu ermitteln ist. Eine Verteilung dieses Wertes auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile ist nicht vorzunehmen, wenn nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist. Das bedeutet, dass bei beschränkt steuerpflichtigen Personengesellschaften (im Beschwerdefall Kommanditgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in der BRD) eine Zurechnung des Einheitswertes eines im Inland gelegenen Betriebes an die an der Gemeinschaft Beteiligten iSd § 186 Abs 3 BAO nicht zu erfolgen hat. Vielmehr ist die Personengesellschaft als solche Zurechnungssubjekt. Unter dem im § 3 BewG gebrauchten Begriff „Wirtschaftsgut“ ist nämlich die wirtschaftliche Einheit zu verstehen, die den Oberbegriff bildet und sowohl ein einzelnes Wirtschaftsgut sein, als auch sich auch aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzen kann. Sinn dieser Bestimmung ist, den sonst notwendigen Durchgriff auf die Beteiligten an einer ausländischen Personengesellschaft, der mit mannigfaltigen Schwierigkeiten verbunden sein kann, zu vermeiden. Insbesondere im Falle „mehrstöckiger“ Weiterbeteiligungen im Ausland ist der Durchgriff auf einen rechtsfähigen Träger der Vermögensbeteiligung nicht immer gewährleistet. Mangels Erfassung der Vermögenswerte bei den Beteiligten hat diese Regelung auch keine Doppel- oder Mehrfachbelastung mit Vermögensteuer zur Folge.