KVG: § 2 Z 3 lit b
Die Überlassung eines unverzinslichen Darlehens durch einen Gesellschafter an seine Gesellschaft ist als Überlassung eines Gegenstandes an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen. Der Nutzung der Darlehensvaluta steht im Fall der Unverzinslichkeit keine Gegenleistung gegenüber; der Rückzahlungsanspruch der Darlehensgeberin ist kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Kapitals. Der Gesellschaftsteuerpflicht kann auch mit gebührenrechtlichen Überlegungen nicht erfolgreich begegnet werden. Der Umstand, dass ein Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft nach § 33 TP 8 GebG einer Rechtsgebühr unterliegt und dabei im Abs 4 dieser Gesetzesstelle hinsichtlich solcher Gesellschafterdarlehen eine Ersatzbeurkundung als die Gebühr auslösendes Tatbestandsmerkmal vorgesehen ist, ist für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht des Verzichtes auf Zinsen nicht von Bedeutung. Selbst wenn auf denselben Sachverhalt unterschiedliche Steuergesetze Anwendung fänden, wäre dies nicht ausgeschlossen. Tatsächlich unterliegt aber der Gebühr die Zuzählung der Darlehensvaluta und der Gesellschaftsteuer die davon zu unterscheidende laufende (unentgeltliche) Nutzungsüberlassung. Schließlich wäre die Frage einer allfälligen Doppelbesteuerung im Hinblick auf § 15 Abs 3 GebG im Gebührenbemessungsverfahren zu lösen.