GebG: § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b
Auch im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Aktienpaktes kann eine Unterbeteiligung vereinbart werden, bei der der Unterbeteiligte gegen eine Geldleistung sowohl am Ertrag als auch an einem allfälligen Veräußerungserlös beteiligt wird. Ein solcher Vertrag ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen und unterliegt als solcher der Rechtsgebühr gem § 33 TP 16 GebG.
18.12.1995, 95/16/0127