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Identität des Begriffsinhaltes „künstlerische Tätigkeit“ im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Rechtsbereich

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 263 Heft 9 v. 1.5.1996

EStG 1972: § 22 , DBA-BRD: Art 8 Abs 3

Durch die Verwendung des Wortes „künstlerisch“ im Art 8 Abs 2 DBA-BRD wurde der innerstaatliche Begriffsinhalt auf die abkommensrechtliche Ebene übernommen. Bei der Auslegung der genannten DBA-rechtlichen Bestimmung muss daher die künstlerische Qualität einer Tätigkeit als wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Künstlereigenschaft angesehen werden. Ist somit innerstaatlich die Künstlereigenschaft bei einem Musiker zu verneinen, so ist dessen Tätigkeit sowohl innerstaatlich als auch zwischenstaatlich als gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren und die daraus erzielten Einkünfte mangels Vorliegens einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat im Wohnsitzstaat zu besteuern. Dies gilt auch für die gewerbesteuerliche Erfassung. Vom Vorliegen eines im Ausland ausgeübten (nicht gewerbesteuerpflichtigen) Wandergewerbebetriebes kann bei Unterhaltungsdarbietern, die an verschiedenen Orten auftreten, dann nicht gesprochen werden, wenn die Tätigkeit von einer im Inland gelegenen Wohnung aus entfaltet wird (Kontaktadresse, Vorhandensein eines Telefonanschlusses mit Faxgerät).

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