EStG 1988: § 6
Jener Teil des Ausgabepreises von Investmentzertifikaten, der auf den bis zum Ausgabetag bereits erwirtschafteten Ertrag entfällt (= Ertragsausgleich), gehört nicht zu den Anschaffungskosten des Wertpapieres und kann daher auch nicht zu einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung führen. Er dient vielmehr der Korrektur des später ausgeschütteten Gesamtertrags, der beim Zertifikatserwerber nur insoweit zu Einkünften führt, als er auf den nach der Ausgabe erwirtschafteten Ertragsanteil entfällt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist der Ertragsausgleich als „Einsatz“ des Anteilsinhabers anzusehen, welcher diesem nach Maßgabe der nachfolgenden Ausschüttung wiederum zurückbezahlt wird, um einerseits für alle Anteilsinhaber unabhängig vom Zeitpunkt des jeweiligen Anteilserwerbes gleich hohe Ausschüttungen vornehmen zu können und andererseits sicherzustellen, dass nur die Differenz zwischen Ausschüttungsbetrag und zurückbezahltem Ertragsausgleich als Einkünfte beim Anteilserwerber erfasst werden. Der „Einsatz“ hat somit (erfolgsneutralen) Darlehenscharakter.