EStG 1972: § 4 Abs 4
Bei einem Haus, das nur zu etwa 20 %, somit im untergeordneten Ausmaß zu betrieblichen Zwecken genutzt wird, und damit zur Gänze zum Privatvermögen gehört, sind anteilige Absetzungen für Abnutzung sowie anteilige Fremdfinanzierungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig.
21.11.1995, 92/14/0160