EStG 1972 und 1988: § 20
Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem „Aufteilungsverbot“ der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 2 EStG, wonach Aufwendungen für die Lebensführung, welche die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Der Umstand, dass die berufliche Tätigkeit als Werbesprecher einen tadellosen Zustand seiner Zahnprothesen voraussetzt, besagt noch nicht, dass das durch die Beschädigung der Zahnprothese verursachte „Lispeln“, „Zischen“ und „Blubbern“ nicht auch den Bereich der privaten Lebensführung berührt. Nur dann, wenn die Sprechstörungen ausschließlich im Bereich der beruflichen Tätigkeit zum Tragen gekommen wären (so beispielsweise nur beim „Mikrofonsprechen“ erkennbar gewesen wären), könnte der unter dem Gesichtspunkt der einschlägigen Gesetzesbestimmungen des § 20 EStG erforderliche eindeutige Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit bejaht werden.