EStG 1972: § 15
Ein geldwerter Vorteil eines Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis ist ua dann gegeben, wenn ihm ein Kfz des Dienstgebers unentgeltlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Es steht dem Dienstgeber aber frei, Dienstnehmern ein Kfz ausschließlich für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen und ihnen jede private Nutzung zu verbieten. Verstößt der Dienstnehmer gegen dieses Verbot, so hat er zwar mit der privaten Nutzung des dienstgebereigenen Kfz einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis bezogen, es handelt sich dabei aber um keinen vom Dienstgeber gewährten, lohnsteuer- und dienstgeberbeitragspflichtigen Vorteil, sondern vielmehr um einen vom Dienstnehmer gegen den Willen des Dienstgebers in Anspruch genommenen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der beim Dienstnehmer im Veranlagungsweg zu erfassen ist. Die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht kann allerdings nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot des Dienstgebers hinsichtlich der Privatfahrten vorliegt. Dies wieder ist nur der Fall, wenn der Dienstgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt. Ein geeignetes Mittel hiefür kann darin bestehen, dass der Dienstgeber seine Dienstnehmer zur Führung von Fahrtenbüchern verhält und diese laufend kontrolliert. Eine Verpflichtung hiezu besteht aber nicht.