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Üblichkeit von Betriebsausflügen

Aktuelle VwGH-JudikaturÖStZ 1996, 262 Heft 9 v. 1.5.1996

EStG 1972: § 3 Z 19

Die Steuerfreiheit der Teilnahme an Beriebsveranstaltungen und der hiebei empfangenen üblichen Sachzuwendungen ist nur insoweit gegeben, als die betreffenden Kosten das herkömmliche Ausmaß nicht übersteigen. Das „herkömmliche Ausmaß“ muss ein für die verschiedenen möglicherweise auftretenden praktischen Fälle variables sein und ist danach zu beurteilen, um welche Art von Betriebsveranstaltungen es sich handelt. Es ist auch zu prüfen, bis zu welchem Ausmaß pro Beschäftigten üblicherweise Kosten unter den Gesichtspunkten der Art und Größe des Betriebes und insbesondere der durch den Grad der Vorbildung bestimmten Qualifikation der Beschäftigten aufgewendet werden. Dabei sind die Verhältnisse bei Betrieben heranzuziehen, die Betriebsveranstaltungen vergleichbarer Art überhaupt durchführen, und bei denen die in Bezug auf diese Betriebsveranstaltungen maßgebenden Verhältnisse denen beim Steuerpflichtigen ähnlich sind. Finden Betriebsausflüge in einem mehrjährigen Turnus statt, so muss geprüft werden, ob es vergleichbare Betriebe gibt, bei denen dies ebenfalls praktiziert wird, und welches herkömmliche Ausmaß solche Ausflüge erreichen. Nur wenn sich ergibt, dass eine derartige Praxis nicht verbreitet ist, wäre der Vergleich zu Betrieben mit jährlichen Betriebsausflügen anzustellen. (Im Beschwerdefall führte der Betriebsausflug von Wien nach Amsterdam und verursachte pro Teilnehmer Kosten von 9.747,75 S; die beschwerdeführende Steuerberatungsgesellschaft als Dienstgeberin brachte vor, dass solche Ausflüge nur alle drei bis fünf Jahre durchgeführt würden.)

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