In seinem in ÖStZ 3/1996 publizierten Artikel „Internationale Steuerrechtsamtshilfe durch Deutschland“ unterliegt Klos in einem Punkt einem Irrtum, wenn er vermeint, das österreichische Bankgeheimnis sei im Verwaltungsstrafverfahren „weitgehend amtshilferesistent“, da die innerösterreichischen Ermittlungsbefugnisse „schwach ausgestaltet“ seien. Er schließt diese Beurteilung insbesondere aus der Tatsache, dass im verwaltungsbehördlichen Rechtshilfeverfahren, entgegen der gerichtlichen Rechtshilfe, Zwangsmaßnahmen, insbesondere Durchsuchungen und Beschlagnahmen, nicht möglich sind (Artikel 14 des Rechtshilfevertrages BRD).