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Zur Aufbewahrungsfrist gemäß § 18 Abs 10 UStG 1994 (Gaedke, SWK 1/1996, T 4)

ArtikelrundschauIV. Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, KammerumlageÖStZ 1996, 241 Heft 8 v. 15.4.1996

Nach Ansicht des Autors sind bis zur Veröffentlichung einer entsprechenden Rechtsmeinung des BMF alle Aufzeichnungen und Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken über den Zeitraum von 7 Jahren hinaus zwecks Vermeidung von abgabenrechtlichen Nachteilen einerseits bzw finanzstrafrechtlichen andererseits aufzubewahren.

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