Nach Ansicht des Autors sind bis zur Veröffentlichung einer entsprechenden Rechtsmeinung des BMF alle Aufzeichnungen und Unterlagen in Zusammenhang mit Grundstücken über den Zeitraum von 7 Jahren hinaus zwecks Vermeidung von abgabenrechtlichen Nachteilen einerseits bzw finanzstrafrechtlichen andererseits aufzubewahren.