Umsatzsteuerähnliche Abgaben sind nach der 6. MWSt-RL unzulässig. Die Kammerumlage 1 wird zwar von den Vorumsätzen ermittelt; nach Auffassung des Autors werden die EU-rechtlichen Bedenken jedoch nicht zerstreut.
Umsatzsteuerähnliche Abgaben sind nach der 6. MWSt-RL unzulässig. Die Kammerumlage 1 wird zwar von den Vorumsätzen ermittelt; nach Auffassung des Autors werden die EU-rechtlichen Bedenken jedoch nicht zerstreut.