Erstattet der Arbeitnehmer seinem Dienstgeber aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung Fortbildungskosten, so versagt die Verwaltungspraxis den Werbungskostenabzug. Sie stützt sich dabei - nach Ansicht des Autors zu Unrecht - auf das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG (iVm § 26 Z 3 EStG). Anhand dieses Beispiels werden die Grenzen des Abzugsverbots aufgezeigt.