Seit 1. 1. 1994 sind Erträge aus Kapitalanlagen, die sich im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft befinden, bei den Gesellschaftern hinsichtlich der Einkommensteuer endbesteuert. Der Beitrag beantwortet die Sonderfrage nach der Verbuchung der Zahlung von Kapitalerträgen abzüglich KESt, da die KESt keine Vorauszahlung auf die ESt darstellt.