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Verwaltungsökonomie als Ermessenskriterium (Ritz, ÖStZ 4/1996, 70)

ArtikelrundschauI. Allgemeines, Verfahren, Gesetzesentwürfe, SteuerpolitikÖStZ 1996, 237 Heft 8 v. 15.4.1996

Die Verwaltung hat bei ihrer Tätigkeit unter Vorrang des Legalitätsprinzips die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten. Der Autor fasst diese drei Prinzipien unter dem Begriff „Verwaltungsökonomie“ zusammen und beleuchtet anhand von Beispielen, welche Bedeutung dieses Kriterium im Rahmen des Ermessensspielraumes der Abgabenbehörde einnimmt.

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